ordnet werden, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Art. 73 StGB bezweckt der geschädigten Person bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Urteile des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Bestimmung begründet nach der Rechtsprechung einen Anspruch der geschädigten Person gegen den Staat im Strafverfahren. Der Staat soll sich nicht auf deren Kosten bereichern können, sondern vielmehr bei