O., S. 618, N 95 m.w.H.). Das Gericht kann nach Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Da sich betroffene Personen oft nicht in rosigen Verhältnissen befinden, besteht bei dieser Grundsatzfrage ein erhebliches Ermessen der Gerichte, womit die grundsätzlich zwingende Natur von Art. 71 StGB relativiert wird (SCHOLL, a.a.O., S. 588, N 20 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Gemäss Art.