Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, S. 586 N 17). Sind demnach die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. hierzu etwa Urteile des BGer 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Als Ausgangspunkt bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung ist vom finanziellen Profit auszugehen, welcher persönlich aus der Straftat gezogen wurde (SCHOLL, a.a.O., S. 618, N 95 m.w.