Die Ausgleichseinziehung greift etwa dann ins Leere, wenn die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte verbraucht wurden, die profitierende Person aber gleichzeitig über andere, legal erlangte Vermögenswerte verfügte, deren Verbrauch sie sich ersparen konnte und über welche sie im Urteilszeitpunkt noch immer verfügt. In diesen Situationen kann der finanzielle Vorteil, welcher aus der Straftat gezogen wird, mit einer Ersatzforderung abgeschöpft werden (vgl. SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, S. 586 N 17).