Das Bundesgericht betonte bereits mehrfach, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 145 IV 231 E. 3.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Die Ausgleichseinziehung greift etwa dann ins Leere, wenn die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte verbraucht wurden, die profitierende Person aber gleichzeitig über andere, legal erlangte Vermögenswerte verfügte, deren Verbrauch sie sich ersparen konnte und über welche sie im Urteilszeitpunkt noch immer verfügt.