12. Rechtliche Ausführungen 12.1 Allgemeines Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden, soweit darüber nicht bereits vorher entschieden wurde. 12.2 Einziehung/Ersatzforderung/Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs-