Die vom Beschuldigten erhaltene Entschädigung stamme sodann aus einem Verfahren beim Bundesstrafgericht (.________). Zumal dem Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB nur eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte zugesprochen werden könnten, komme der Frage, ob die Berufungsführerin den Antrag auf Verwendung der Vermögenswerte rechtzeitig gestellt habe, keine Relevanz zu (pag. 20768 ff.). 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 20764).