263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt und festgehalten, dass bei der Hausdurchsuchung kein Deliktsgut sichergestellt worden sei. Die Beschlagnahmungen seien zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie einer allfälligen Einziehung von Ersatzforderungen erfolgt. Da kein Deliktskonnex bestehe, könnten die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht eingezogen werden. Sie seien weder durch eine Straftat erlangt noch dazu bestimmt gewesen, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Die vom Beschuldigten erhaltene Entschädigung stamme sodann aus einem Verfahren beim Bundesstrafgericht (.