verzögere seine wirtschaftliche Erholung. Seine schlechte finanzielle Lage habe sich seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung ausserdem nicht verbessert (pag. 20746 ff.). 11.2 Beschuldigter Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2024 zusammengefasst ausführen, die Staatsanwaltschaft habe die Vermögenswerte bzw. Verwertungserlöse gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt und festgehalten, dass bei der Hausdurchsuchung kein Deliktsgut sichergestellt worden sei.