ff.). Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Mai 2024 wurde auf die Berufungserklärung vom 2. März 2022 sowie auf die Eingabe vom 1. Februar 2024 verwiesen und ergänzend festgehalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie die Schadenersatzforderung zufolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschuldigte werde den zu vollziehenden Teil seiner Gefängnisstrafe absitzen müssen, dies verhindere resp. verzögere seine wirtschaftliche Erholung.