Damit wäre der Zuweisungsantrag auch ohne ausdrückliche Zessionserklärung zu berücksichtigen gewesen. Ohnehin könne er aber auch im Rechtsmittelverfahren noch gestellt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 2017, SB150503 E. 5). Es werde die formelle Abtretungserklärung abgegeben (Ziff. 22. der Berufungserklärung). Schliesslich seien auch die übrigen Voraussetzungen für die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Der Beschuldigte habe sich zum Nachteil der