In den Fällen der Ausgleichseinziehung, wie vorliegend, würde die Durchsetzung der abgetretenen Forderung durch den Staat zu einer doppelten Belastung des Täters führen, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung sein könne. Die Abtretung der Forderung könne demnach nicht Voraussetzung der Zuweisung sein. Folge man dieser Auffassung, wäre die Schadenersatzforderung nicht in dem Umfang an den Staat abzutreten, in welchem sie durch die zugesprochenen Ersatzforderungen getilgt würde. Damit wäre der Zuweisungsantrag auch ohne ausdrückliche Zessionserklärung zu berücksichtigen gewesen.