118 Abs. 4 StPO auf. Zudem sei auf die herrschende Lehre hinzuweisen, wonach die Zessionsvoraussetzung von Art. 73 Abs. 2 StGB keinen Sinn mache, wenn die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten angeordnet werde, mithin die in Frage stehenden Vermögenswerte eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen würden. In den Fällen der Ausgleichseinziehung, wie vorliegend, würde die Durchsetzung der abgetretenen Forderung durch den Staat zu einer doppelten Belastung des Täters führen, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung sein könne.