In Bezug auf den Inhalt des Antrags genüge es, wenn der Geschädigte sinngemäss verlange, dass ihm der Betrag der eingezogenen Vermögenswerte zugesprochen werde, eine detaillierte Begründung oder Substantiierung sei nicht notwendig. Es dränge sich eine analoge Anwendung der Aufklärungspflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO auf.