Insbesondere wenn, wie vorliegend, mehrere Geschädigte Ansprüche stellen würden, so brauche es unter Umständen nur eine Teilzession. Wenn die Privatklägerin im Plädoyer also ausgeführt habe, dass sie den geforderten Schadenersatz entsprechend reduziere, so habe dies letztlich nicht anders verstanden werden können, als dass sie damit die Abtretung der Teilforderung offeriert habe. In Bezug auf den Inhalt des Antrags genüge es, wenn der Geschädigte sinngemäss verlange, dass ihm der Betrag der eingezogenen Vermögenswerte zugesprochen werde, eine detaillierte Begründung oder Substantiierung sei nicht notwendig.