Da diese Abtretung nicht vorgelegen habe, sei gemäss Vorinstanz eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nicht in Betracht gefallen. Die Formulierung der Abtretungsvoraussetzung in Art. 73 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) lege aber nahe, dass der Geschädigte seine Forderung nicht bereits vor der Zuweisungsentscheidung abgetreten haben müsse. Insbesondere wenn, wie vorliegend, mehrere Geschädigte Ansprüche stellen würden, so brauche es unter Umständen nur eine Teilzession.