Damit sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass sie bei Zusprechung der beschlagnahmten Gelder gewillt sei, ihr Schadenersatzbegehren im entsprechenden Umfang zu reduzieren. Bereits bei der mündlichen Urteilsbegründung habe die Vorsitzende begründet, dass eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nur angeordnet werden könne, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtrete. Da diese Abtretung nicht vorgelegen habe, sei gemäss Vorinstanz eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nicht in Betracht gefallen.