Dabei fehlt es jedoch an der von Art. 73 Abs. 2 StGB ausdrücklich geforderten Abtretungserklärung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Privatklägerin 1 anwaltlich vertreten war, weshalb eine ausdrückliche Abtretungserklärung zu verlangen ist und weshalb dem Gericht diesbezüglich keine richterliche Fragepflicht zukam. Infolgedessen sind die Vermögenswerte in Anwendung von Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO 8 zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) einzuziehen (Ziff. VII.1. Urteilsdispositiv).