Wie bereits einleitend festgestellt, können die beschlagnahmten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von CHF 18'463.85 nicht eingezogen werden, da kein Deliktskonnex besteht. Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich seines Parteivortrages den Antrag, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien der Privatklägerin 1 zuzusprechen (pag. WSG 20 132 f.). Dabei fehlt es jedoch an der von Art. 73 Abs. 2 StGB ausdrücklich geforderten Abtretungserklärung.