10. Ausgangslage Die Vorinstanz verwendete den beim Beschuldigten beschlagnahmten Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. VII. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (S. 132 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 380 f.): Das Gericht hat über folgende beschlagnahmten Gelder zu entscheiden (vgl. die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen pag. 07 010 001 ff): - CHF 1'103.85, stammend aus den ursprünglich EUR 970.00, welche bei C.________ sichergestellt werden konnten (vgl. Beleg Wechselkurs pag. 07 010 013);