8. Bezüglich Strafzumessung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 105 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 353 ff.). Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen, wobei für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben (acht Monate unbedingter Vollzug) und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 20 210). Der Sanktionenpunkt ist rechtskräftig. IV. Zivilpunkt