7. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind zufolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten und des damit einhergehenden Wegfalls der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 307 ff.) und dessen rechtlicher Würdigung (S. 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 345 ff.) auszugehen. III. Strafzumessung