des erstinstanzlichen Dispositivs) rechtskräftig geworden und damit nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sind. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. VII. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs).