Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach), die ausgesprochene Freiheitsstrafe, die erstinstanzliche Kostenausscheidung (gesamte Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs) und ferner der gesamte Zivilpunkt (gesamte Ziff. VI. des erstinstanzlichen Dispositivs) rechtskräftig geworden und damit nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sind.