6 ten eingezogen wird (Ziff. VII. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach), die ausgesprochene Freiheitsstrafe, die erstinstanzliche Kostenausscheidung (gesamte Ziff.