6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Angefochten ist einzig noch die vorinstanzliche Verfügung, wonach der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 zur Deckung der Verfahrenskos-