2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates. 5.2 Beschuldigter / Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurden – nach Wegfall der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung – keine Anträge gestellt (pag. 20 592; pag. 20764). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 20769).