20 730 ff.). Mit Beschluss vom 22. April 2024 wurden die beiden Vorgenannten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen und der Privatklägerin wurde eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 20738 ff.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 liess sie ihre Berufungserklärung vom 2. März 2022 ergänzen (pag. 20746 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17.