20 701 f.). Mit Beschluss vom 14. Februar 2024 wurde festgestellt, dass zufolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten vom 29. Januar 2024 auch die diesbezüglich erhobene Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfalle. Die Berufungsverhandlung vom 26./27. Februar 2024 wurde abgesetzt und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Entlassung der J.________ AG und K.________ GmbH aus dem Verfahren angesetzt (pag. 20 730 ff.).