Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es werde davon ausgegangen, dass die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten dahinfalle; die Durchführung des schriftlichen Verfahrens werde begrüsst (pag. 20 699). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte die Privatklägerin angesichts des nunmehr reduzierten Verfahrensgegenstandes ebenfalls die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 20 701 f.).