3. Schriftliches Verfahren Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 wurde die Berufung des Beschuldigten zurückgezogen und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt (pag. 20 691). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 20 693 f.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es werde davon ausgegangen, dass die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten dahinfalle;