Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 wurde auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft eingetreten. Zudem wurden D.________ und E.________ – unter Feststellung der Rechtskraft der sie betreffenden Punkte und ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten – aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 20 629 ff.). Mit Vorladung vom 5. September 2023 wurde die Berufungsverhandlung auf den 26./27. Februar 2024 angesetzt (pag. 20 676 ff.).