20 612, pag. 20 614). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 den Antrag, es sei auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. April 2022 nicht einzutreten (pag. 20 614 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, sich innert Frist zum besagten Antrag des Beschuldigten zu äussern (pag. 617 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 19. August 2022 Stellung und beantragte die Abweisung des gestellten Antrags (pag. 20 623). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 wurde auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft eingetreten.