4 Berufungsverfahrens sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil auch betreffend D.________ und E.________ unangefochten geblieben sei. Es sei beabsichtigt, die beiden vorgenannten Personen aus dem Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 20 598 ff.). Die Privatklägerin, der Beschuldigte sowie die Generalstaatsanwaltschaft erhoben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen. Die übrigen Parteien haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 20 606, pag. 20 612, pag.