C.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 28'510.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'509.15 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] VI. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, G.________ ag, vgt., wird teilweise gutgeheissen: