Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 103 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2024 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und G.________ ag vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie mehrfache Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. November 2021 (WSG 2020 25-29) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. November 2021 erkannte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) betreffend C.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 20 208 ff.; Hervorhebungen im Original): I. C.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit I.________, vgt., D.________ 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach gemeinsam begangen mit I.________, vgt., D.________, vgt., und E.________ 3. der Urkundenfälschung, mehrfach gemeinsam begangen mit I.________, vgt., D.________, vgt., und E.________, vgt., vom 19.12.2014 bis am 22.03.2017 in Köniz, Bern, Schönbühl, In- terlaken, Brig und anderswo (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) und er wird in Anwendung der aArt. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, sowie 51 StGB und Art. 139 Ziff. 1 und 2, 147 Abs. 1, 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 17'403.80. Die auf C.________, vgt., entfallenden Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus: 2 1/5 der Kosten der Voruntersuchung - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 44’870.00 ) CHF 8’974.00 - Auslagen (Gesamtauslagen CHF 400.00 ) CHF 80.00 den auf ihn entfallenden Kosten - Gebühren (Haftverfahren und Beschlagnahme) CHF 1’100.00 - Auslagen (Kosten BMW) CHF 1’624.80 1/4 der Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 20’000.00 ) CHF 5’000.00 1/4 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 2’500.00 ) CHF 625.00 Total ausmachend CHF 17’403.80 […] V. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________, vgt., durch Fürsprecher A.________ wird wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung 113.20 200.00 CHF 22’640.00 amtliche Entschädigung II 15.35 100.00 CHF 1’535.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’997.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 26’472.20 2’038.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28’510.55 volles Honorar 113.20 250.00 CHF 28’300.00 volles Honorar II 15.35 125.00 CHF 1’918.75 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’997.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 32’515.95 CHF 2’503.75 Total 35’019.70 nachforderbarer Betrag 6’509.15 C.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 28'510.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'509.15 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] VI. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, G.________ ag, vgt., wird teilweise gutgeheissen: 1.1. C.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der G.________ ag CHF 241'216.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22.03.2017 zu bezahlen. 1.2. […] 3 2. C.________, vgt., und D.________, vgt., werden zur Bezahlung einer Parteientschädigung von je CHF 10’000.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) an die Privatklägerin 1, G.________ ag, verur- teilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 1, G.________ ag, auf den Zivil- weg verwiesen. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, J.________ AG, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b. StPO). 5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 3, K.________ GmbH, vgt., wird abgewiesen. 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Der bei C.________, vgt., beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 i.V.m Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________, vgt., (PCN-Nr. .________), von I.________, vgt. (PCN-Nr. .________), von D.________, vgt., (PCN-Nr. .________) und von E.________, vgt., (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e. i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldeten die G.________ ag (nachfolgend Privatkläge- rin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sowie C.________ (nachfolgend Beschuldigter), verteidigt durch Fürsprecher A.________, mit Eingaben vom 29. November 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 20 224 und pag. 20 227). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Februar 2022 (pag. 20 249 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 20 399 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. März 2022 wurde die Beru- fung seitens der Privatklägerin auf die Verfügung betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag (Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten; Ziff. VII. 1. des erst- instanzlichen Dispositivs) beschränkt (pag. 20 410 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. März 2022 wurde das erstinstanzli- che Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung vollum- fänglich angefochten (pag. 20 574 ff.). Mit Eingabe vom 1. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte (mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Berufungsverfahren betraut; nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft), Anschlussberufung, beschränkt auf den Schuldpunkt betreffend Diebstahl sowie die Bemessung der Strafe (pag. 20 591 f.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde u.a. festgestellt, dass das Urteil betreffend F.________ unangefochten in Rechtskraft erwachsen und er daher nicht Partei des 4 Berufungsverfahrens sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil auch be- treffend D.________ und E.________ unangefochten geblieben sei. Es sei beab- sichtigt, die beiden vorgenannten Personen aus dem Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 20 598 ff.). Die Privat- klägerin, der Beschuldigte sowie die Generalstaatsanwaltschaft erhoben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen. Die übrigen Parteien haben sich in- nert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 20 606, pag. 20 612, pag. 20 614). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 den Antrag, es sei auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. April 2022 nicht einzutre- ten (pag. 20 614 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde der Generalstaats- anwaltschaft Gelegenheit geboten, sich innert Frist zum besagten Antrag des Be- schuldigten zu äussern (pag. 617 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Ein- gabe vom 19. August 2022 Stellung und beantragte die Abweisung des gestellten Antrags (pag. 20 623). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 wurde auf die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft eingetreten. Zudem wurden D.________ und E.________ – unter Feststellung der Rechtskraft der sie betref- fenden Punkte und ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten – aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 20 629 ff.). Mit Vorladung vom 5. September 2023 wurde die Berufungsverhandlung auf den 26./27. Februar 2024 angesetzt (pag. 20 676 ff.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 wurde die Berufung des Beschuldigten zurück- gezogen und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt (pag. 20 691). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens in Aussicht gestellt und den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 20 693 f.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es werde davon ausgegangen, dass die staats- anwaltschaftliche Anschlussberufung mit dem Rückzug der Berufung des Beschul- digten dahinfalle; die Durchführung des schriftlichen Verfahrens werde begrüsst (pag. 20 699). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte die Privatklägerin an- gesichts des nunmehr reduzierten Verfahrensgegenstandes ebenfalls die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens (pag. 20 701 f.). Mit Beschluss vom 14. Februar 2024 wurde festgestellt, dass zufolge Berufungs- rückzugs des Beschuldigten vom 29. Januar 2024 auch die diesbezüglich erhobe- ne Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfalle. Die Berufungs- verhandlung vom 26./27. Februar 2024 wurde abgesetzt und die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Entlassung der J.________ AG und K.________ GmbH aus dem Verfahren angesetzt (pag. 20 730 ff.). Mit Be- schluss vom 22. April 2024 wurden die beiden Vorgenannten aus dem oberinstanz- lichen Verfahren entlassen und der Privatklägerin wurde eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 20738 ff.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 liess sie ihre Berufungserklärung vom 2. März 2022 ergänzen (pag. 20746 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. 5 Mai 2024 auf eine diesbezügliche Stellungnahme (pag. 20764) und der Beschuldig- te reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 seine Stellungnahme und die Honorarnote von Fürsprecher A.________ zu den Akten (pag. 20768 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde den Parteien der Wechsel in der Verfah- rensleitung sowie die voraussichtliche Kammerzusammensetzung bekannt gege- ben. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 20775 f.). Mit Eingabe vom 13. August 2024 – den anderen Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt – reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote zu den Akten (pag. 20780 f.; pag. 20784 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Akten des abgetrennten Verfahrens gegen L.________ wurden mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 antragsgemäss ediert (pag. 20 576; pag. 20 629 ff.). Am 8. Februar 2024 ging der von Amtes wegen eingeholte Leumundsbericht betreffend den Beschuldigten vom 7. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 20 708 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde angesichts des nunmehr beschränkten Verfahrensgegenstandes auf die in Aussicht gestellte Einholung ei- nes aktuellen Strafregisterauszugs des Beschuldigten verzichtet (pag. 20762 f.). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Privatklägerin Die Privatklägerin stellte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 2. März 2022 bzw. schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Mai 2024 folgende Anträge (pag. 20 412; pag. 20747): 1. In Aufhebung der im Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. November 2021 enthaltenen weiteren Verfügung (Ziffer VII, 1; vgl. begründetes Urteil S. 141) sei der bei C.________ (Beschuldigter 1) beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 der Beschwerdeführerin (Privatklägerin 1) zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates. 5.2 Beschuldigter / Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurden – nach Wegfall der staatsan- waltschaftlichen Anschlussberufung – keine Anträge gestellt (pag. 20 592; pag. 20764). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 die Ab- weisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 20769). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Angefochten ist einzig noch die vorinstanzliche Verfügung, wonach der beschlag- nahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 zur Deckung der Verfahrenskos- 6 ten eingezogen wird (Ziff. VII. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft er- wachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche wegen ge- werbsmässigen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach), die ausgesprochene Frei- heitsstrafe, die erstinstanzliche Kostenausscheidung (gesamte Ziff. I. des erstin- stanzlichen Dispositivs) und ferner der gesamte Zivilpunkt (gesamte Ziff. VI. des erstinstanzlichen Dispositivs) rechtskräftig geworden und damit nicht mehr Gegen- stand des oberinstanzlichen Verfahrens sind. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. VII. 2. des erstin- stanzlichen Dispositivs). Schliesslich ist über die amtliche Entschädigung praxis- gemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Ver- teidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind zufolge Rückzugs der Berufung des Be- schuldigten und des damit einhergehenden Wegfalls der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt (S. 59 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 307 ff.) und dessen rechtlicher Würdigung (S. 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 345 ff.) auszugehen. III. Strafzumessung 8. Bezüglich Strafzumessung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 105 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 353 ff.). Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen, wobei für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben (acht Monate unbedingter Vollzug) und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 20 210). Der Sanktionenpunkt ist rechtskräftig. IV. Zivilpunkt 9. Der gesamte Zivilpunkt und damit einhergehend die Verurteilung des Beschuldig- ten zur Bezahlung von CHF 241'216.50 Schadenersatz zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. März 2017 an die Privatklägerin ist zufolge Rückzugs der Berufung des Be- schuldigten ebenfalls rechtskräftig. 7 V. Beschlagnahmte Vermögenswerte 10. Ausgangslage Die Vorinstanz verwendete den beim Beschuldigten beschlagnahmten Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. VII. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (S. 132 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 380 f.): Das Gericht hat über folgende beschlagnahmten Gelder zu entscheiden (vgl. die entsprechenden Be- schlagnahmeverfügungen pag. 07 010 001 ff): - CHF 1'103.85, stammend aus den ursprünglich EUR 970.00, welche bei C.________ sicherge- stellt werden konnten (vgl. Beleg Wechselkurs pag. 07 010 013); - CHF 1'710.00, stammend aus den total CHF 1'750.00, welche ebenfalls bei C.________ sicher- gestellt werden konnten. CHF 40.00 wurden ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt (pag. 07 010 005). - CHF 150.00, dies als Haftungssubstrat, denn ursprünglich stellte die Kantonspolizei einen Pull- over der Marke Gucci und Schuhe "Love Moschino" sicher, welche C.________ "Zug um Zug" gegen Aushändigung der CHF 150.00 herausgegeben wurden (pag. 07 010 006 ff.) - CHF 15'500.00, Haftungssubstrat für den ursprünglich sichergestellten BMW .________. Dessen Eigentum war in der Voruntersuchung umstritten. Denn C.________ und M.________ machten geltend, der BMW gehöre Letzterem. Die Beschwerdekammer entschied, die Wahrscheinlich- keit, dass er C.________ gehöre, sei gross, worauf die Beschlagnahme aufrechterhalten wurde. C.________ widersetzte sich der vorzeitigen Verwertung. Seine Familie hinterlegte den Betrag von CHF 15'500.00. Daraufhin wurde die Beschlagnahme aufgehoben, vgl. zum Ganzen pag. 07 012 001 ff., insbes. 053 ff. und 079 ff. C.________ sagte anlässlich der Hafteröffnung auf Vorhalt der sichergestellten Bargeldbeträge aus, er habe am Tag vor seiner Festnahme von seinem Anwalt eine Entschädigung vom Gericht bekom- men. Gefragt nach den Euro-Noten sagte er, seine Frau habe vor zwei Wochen einen Nervenzusam- menbruch gehabt, er habe sie nach Bosnien bringen wollen, damit seine und ihre Eltern sie mit den Kindern hätte entlasten können. Auch der beschlagnahmte BMW sei mit der Entschädigung, die er vom Gericht bekommen habe gekauft worden (pag. 03 043 004 f.). C.________ wurde nicht gefragt, von welchem Gericht und weshalb er die Entschädigung erhalten habe, daher kann seine Aussage nicht überprüft werden. Auch wenn der Wahrheitsgehalt der Aussage fraglich ist, wurden diesbezüg- lich keine weiteren Abklärungen unternommen, da ein Deliktskonnex ohnehin nicht nachgewiesen werden könnte. Wie bereits einleitend festgestellt, können die beschlagnahmten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von CHF 18'463.85 nicht eingezogen werden, da kein Deliktskonnex besteht. Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich seines Parteivortrages den Antrag, die beschlagnahmten Vermögens- werte seien der Privatklägerin 1 zuzusprechen (pag. WSG 20 132 f.). Dabei fehlt es jedoch an der von Art. 73 Abs. 2 StGB ausdrücklich geforderten Abtretungserklärung. In diesem Zusammenhang ist an- zumerken, dass die Privatklägerin 1 anwaltlich vertreten war, weshalb eine ausdrückliche Abtretungs- erklärung zu verlangen ist und weshalb dem Gericht diesbezüglich keine richterliche Fragepflicht zu- kam. Infolgedessen sind die Vermögenswerte in Anwendung von Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO 8 zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) einzuziehen (Ziff. VII.1. Urteilsdispositiv). 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Privatklägerin Im Rahmen der Berufungserklärung vom 2. März 2022 wurde seitens der Privat- klägerin zusammengefasst ausgeführt, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt worden sei, die beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin zuzusprechen. Damit sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass sie bei Zusprechung der beschlagnahmten Gelder gewillt sei, ihr Schadener- satzbegehren im entsprechenden Umfang zu reduzieren. Bereits bei der mündli- chen Urteilsbegründung habe die Vorsitzende begründet, dass eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nur angeordnet werden könne, wenn der Geschädig- te den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtrete. Da diese Abtre- tung nicht vorgelegen habe, sei gemäss Vorinstanz eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten nicht in Betracht gefallen. Die Formulierung der Abtretungsvor- aussetzung in Art. 73 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) lege aber nahe, dass der Geschädigte seine Forderung nicht bereits vor der Zuweisungsentscheidung abgetreten haben müsse. Insbesondere wenn, wie vor- liegend, mehrere Geschädigte Ansprüche stellen würden, so brauche es unter Um- ständen nur eine Teilzession. Wenn die Privatklägerin im Plädoyer also ausgeführt habe, dass sie den geforderten Schadenersatz entsprechend reduziere, so habe dies letztlich nicht anders verstanden werden können, als dass sie damit die Abtre- tung der Teilforderung offeriert habe. In Bezug auf den Inhalt des Antrags genüge es, wenn der Geschädigte sinngemäss verlange, dass ihm der Betrag der eingezo- genen Vermögenswerte zugesprochen werde, eine detaillierte Begründung oder Substantiierung sei nicht notwendig. Es dränge sich eine analoge Anwendung der Aufklärungspflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO auf. Zudem sei auf die herrschende Lehre hinzuweisen, wonach die Zessionsvoraus- setzung von Art. 73 Abs. 2 StGB keinen Sinn mache, wenn die Einziehung gewis- sermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten angeord- net werde, mithin die in Frage stehenden Vermögenswerte eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen würden. In den Fällen der Ausgleichseinziehung, wie vor- liegend, würde die Durchsetzung der abgetretenen Forderung durch den Staat zu einer doppelten Belastung des Täters führen, was nicht Sinn und Zweck der ge- setzlichen Bestimmung sein könne. Die Abtretung der Forderung könne demnach nicht Voraussetzung der Zuweisung sein. Folge man dieser Auffassung, wäre die Schadenersatzforderung nicht in dem Umfang an den Staat abzutreten, in welchem sie durch die zugesprochenen Ersatzforderungen getilgt würde. Damit wäre der Zuweisungsantrag auch ohne ausdrückliche Zessionserklärung zu berücksichtigen gewesen. Ohnehin könne er aber auch im Rechtsmittelverfahren noch gestellt wer- den (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 2017, SB150503 E. 5). Es werde die formelle Abtretungserklärung abgegeben (Ziff. 22. der Berufungser- klärung). Schliesslich seien auch die übrigen Voraussetzungen für die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Der Beschuldigte habe sich zum Nachteil der 9 Privatklägerin im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 235'999.00 schuldig gemacht, der Schadenersatzanspruch sei vorinstanzlich gutgeheissen worden, es sei ein doppel- ter Konnex gegeben (Schaden und zuzusprechende Werte aus Anlasstat), es liege keine Versicherungsdeckung vor und es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte den Schaden nicht ersetzen werde (pag. 20 410 ff.). Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Mai 2024 wurde auf die Berufungserklärung vom 2. März 2022 sowie auf die Eingabe vom 1. Februar 2024 verwiesen und ergänzend festgehalten, dass der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie die Schadenersatzforderung zu- folge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschuldigte werde den zu vollziehenden Teil seiner Gefängnisstrafe absitzen müssen, dies verhindere resp. verzögere seine wirtschaftliche Erholung. Seine schlechte finanzielle Lage habe sich seit der erstinstanzlichen Urteilseröffnung ausserdem nicht verbessert (pag. 20746 ff.). 11.2 Beschuldigter Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2024 zusammengefasst ausführen, die Staatsanwaltschaft habe die Vermögenswerte bzw. Verwertungserlöse gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt und festgehalten, dass bei der Haus- durchsuchung kein Deliktsgut sichergestellt worden sei. Die Beschlagnahmungen seien zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschä- digungen sowie einer allfälligen Einziehung von Ersatzforderungen erfolgt. Da kein Deliktskonnex bestehe, könnten die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht ein- gezogen werden. Sie seien weder durch eine Straftat erlangt noch dazu bestimmt gewesen, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Die vom Beschuldigten erhaltene Entschädigung stamme sodann aus einem Verfahren beim Bundesstraf- gericht (.________). Zumal dem Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB nur eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte zugesprochen werden könn- ten, komme der Frage, ob die Berufungsführerin den Antrag auf Verwendung der Vermögenswerte rechtzeitig gestellt habe, keine Relevanz zu (pag. 20768 ff.). 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 auf ei- ne Stellungnahme (pag. 20764). 12. Rechtliche Ausführungen 12.1 Allgemeines Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Rückgabe eines beschlagnahmten Ge- genstandes oder Vermögenswertes, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden, soweit darüber nicht bereits vorher entschieden wurde. 12.2 Einziehung/Ersatzforderung/Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- 10 sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sinn und Zweck der sogenannten Ausgleichseinziehung liegen im Ausgleich deliktischer Vorteile (Urteil des BGer 7B_135/2022/7B_136/2022/7B_137/2022/7B_138/2022/7B_139/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 und BGE 141 IV 155 E. 4.1). Das Bundesgericht betonte bereits mehrfach, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 145 IV 231 E. 3.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Die Ausgleichseinziehung greift etwa dann ins Leere, wenn die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte verbraucht wurden, die profitierende Person aber gleichzeitig über andere, legal erlangte Vermögenswerte verfügte, deren Ver- brauch sie sich ersparen konnte und über welche sie im Urteilszeitpunkt noch im- mer verfügt. In diesen Situationen kann der finanzielle Vorteil, welcher aus der Straftat gezogen wird, mit einer Ersatzforderung abgeschöpft werden (vgl. SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, S. 586 N 17). Sind demnach die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. hierzu etwa Urteile des BGer 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Als Ausgangs- punkt bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung ist vom finanziellen Profit auszugehen, welcher persönlich aus der Straftat gezogen wurde (SCHOLL, a.a.O., S. 618, N 95 m.w.H.). Das Gericht kann nach Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatz- forderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Da sich betroffene Personen oft nicht in rosigen Verhältnissen befinden, besteht bei dieser Grundsatzfrage ein erhebliches Ermessen der Gerichte, womit die grundsätzlich zwingende Natur von Art. 71 StGB relativiert wird (SCHOLL, a.a.O., S. 588, N 20 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Bst. a), eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (Bst. b) oder Er- satzforderungen (Bst. c) dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu, wenn er durch ein Verbrechen oder Verge- hen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und an- zunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten kann nur ange- ordnet werden, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Art. 73 StGB bezweckt der geschädigten Person bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Urteile des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Bestimmung begründet nach der Rechtsprechung einen Anspruch der geschädigten Person gegen den Staat im Strafverfahren. Der Staat soll sich nicht auf deren Kosten bereichern können, sondern vielmehr bei 11 Einziehungen die Rechte der geschädigten Partei in den Vordergrund stellen. Art. 73 StGB gewährt demnach, soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und Ersatzforde- rungen (Urteile des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E. 1; vgl. auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2a zu Art. 105 StPO). Mit Bezug auf Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB ist zu präzisieren, dass nur solche Ge- genstände und Vermögenswerte in Frage kommen, welche effektiv einziehbar sind und eingezogen wurden. Die direkte Verwendung von anderen Vermögenswerten, welche zwar strafrechtlich beschlagnahmt wurden (z.B. zur Sicherung der Verfah- renskosten), jedoch mangels Gefährdung bzw. Deliktskonnex nicht eingezogen werden können, ist unzulässig. Nicht deliktskonnexe Vermögenswerte können höchstens indirekt nach Beschlagnahme und SchKG-Vollstreckung der Ersatzfor- derung zu Gunsten der geschädigten Person verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB), wobei dem Geschädigten nicht die Ersatzforderung abzutreten, son- dern deren Ertrag zuzusprechen ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 73 StGB; Urteil des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1). Art. 73 StGB ist allerdings nicht darauf ausgelegt, als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Anspruch unter Umgehung des SchKG vorwegzunehmen bzw. sicherzustellen (Urteil des BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; BAUMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 73 StGB; vgl. auch BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, S. 116). Was beim Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlag- nahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zu Gunsten des straf- rechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenen- falls als gleichgestellter Konkurrent auf (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N 8 zu Art. 71 StGB; Urteil des BGer 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3). 12.3 Verwendung zur Kostendeckung Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Bst. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (Bst. b) nötig ist. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restrikti- vere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von De- 12 liktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Be- schlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1 und 4.2). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten unter anderem mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrech- nen. 13. Erwägungen der Kammer 13.1 (Nicht-)Verwendung zu Gunsten der Geschädigten Nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten und der u.a. damit einherge- henden Rechtskraft der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche und Verfügun- gen im Zivilpunkt (Festsetzung der Schadenersatzleistung und Verurteilung des Beschuldigten zur entsprechenden Bezahlung) steht ausser Frage, dass aus einem Delikt begangene Schadenersatzsprüche der Privatklägerin vorliegen, ein Gesuch resp. Antrag um Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte gestellt wur- de, eine Abtretungserklärung (nunmehr) vorliegt und der Zuwendungsanspruch noch nicht verjährt bzw. verwirkt ist. Da die rechtskräftige Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf vorsätzliche, deliktische Handlungen des Beschuldigten zurückgeht, ist ausserdem nicht zu erwarten, dass diese von einer Versicherung gedeckt wird. Schliesslich ist mit Blick auf die weiterhin sehr angespannten finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 20 710, pag. 20 719, pag. 20 724 ff.) und des nunmehr bevorstehenden Vollzugs des unbedingten Teils der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe auch die (zumindest vollumfängliche) Deckung des erlitte- nen Schadens der Privatklägerin fraglich bzw. eher unwahrscheinlich. Für die Verwendung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB kommen, wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 12.2 hiervor), nur Gegenstände und Vermögenswerte in Frage, welche einziehbar sind, mithin einen Deliktskonnex aufweisen. Solches ist – entge- gen der Auffassung der Privatklägerin – vorliegend nicht der Fall, wie bereits die Vorinstanz treffend feststellte (S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 20 380). Der beim Beschuldigten beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 setzt sich wie folgt zusammen: - CHF 1'103.85, stammend bzw. umgerechnet aus ursprünglich EUR 970.00 (Beleg Wechselkurs, pag. 07 010 013), welche anlässlich der Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten (vgl. Beschlagnah- meverfügung vom 22. Januar 2018, pag. 07 010 001 f.). - CHF 1'710.00, verbleibend von den beschlagnahmten CHF 1'750.00 aus der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten, nachdem ihm CHF 40.00 bei der Haftentlassung ausgehändigt worden sind (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 22. Januar 2018, pag. 07 010 001 f.; pag. 07 010 005). 13 - CHF 150.00 als Haftungssubstrat gegen Aushändigung eines im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Pullovers der Marke Gucci und Schuhe von Moschino (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 22. Ja- nuar 2018, pag. 07 010 001 f.; Herausgabe/Ablösung mit Verfügung vom 28. März 2018, pag. 07 010 006 f.). - CHF 15'500.00 als Haftungssubstrat gegen Aushändigung für den anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Personenwagen BMW .________ (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 22. Januar 2018, pag. 07 012 001 f.; Herausgabe/Ablösung mit Verfügung vom 13. August 2018, pag. 07 012 079 f.). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte die hiervor genannten Gegenstände bzw. Vermögenswerte mit Verfügungen vom 22. Januar 2018 (vgl. auch die Herausga- ben/Ablösungen vom 28. März 2018 und 13. August 2018) nicht etwa mit Blick auf eine allfällige Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO), sondern zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie einer all- fälligen Einziehung von Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 1 StGB (pag. 07 010 001 f.; pag. 07 012 001 f.). Sie ging damit implizit von fehlendem Deliktskonnex bzw. fehlender Gefährdung der sichergestellten Gegenstände/Vermögenswerte aus. Dieser Ansicht schloss sich die Vorinstanz an, wobei sie in der schriftlichen Urteilsbegründung noch auf die Aussagen des Beschuldigten zu den fraglichen Vermögenswerten/Gegenständen verwies. Letzterer sagte anlässlich der Hafteröff- nung auf Vorhalt der sichergestellten Bargeldbeträge aus, er habe am Tag vor sei- ner Festnahme von seinem Anwalt eine Entschädigung vom Gericht bekommen. Gefragt nach den Euro-Noten sagte er, seine Frau habe vor zwei Wochen einen Nervenzusammenbruch gehabt, er habe sie nach Bosnien bringen wollen, damit seine und ihre Eltern sie mit den Kindern entlasten könnten. Auch der beschlag- nahmte BMW sei mit der Entschädigung vom Gericht gekauft worden (pag. 03 043 004 f., Z. 92 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess der Beschuldigte ergänzen, dass es sich dabei um eine Entschädigung aus einem Verfahren beim Bundesstrafgericht (.________) gehandelt habe (pag. 20769 f.). Gestützt auf die vorliegenden Akten und Aussagen/Angaben des Beschuldigten (das fragliche Urteil des Bundesstrafgerichts .________ vom .________ ist publiziert) erkennt auch die Kammer keinen Deliktskonnex, womit eine Ausgleichseinziehung nicht in Frage kommt bzw. kam und entsprechend kein Handlungsspielraum für die Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB verbleibt. Nicht deliktskonnexe Vermögenswerte können – wie bereits erwähnt – höchstens indirekt nach Beschlagnahme und SchKG-Vollstreckung der Ersatzforderung zu Gunsten der geschädigten Person verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Vorausgesetzt wird in diesem Zusammenhang, dass gestützt auf Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt wird, welche der/dem Geschädigten dann gegebenen- falls in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zugesprochen werden kann. Die Vorinstanz hat keine Ersatzforderung ausgesprochen. Entsprechendes wurde von der Privatklägerin oberinstanzlich nicht beantragt resp. gerügt, wobei eine Ersatz- forderung ohnehin auch im Berufungsverfahren nicht festgelegt werden könnte, zumal deren effektive Höhe (finanzieller Profit des Beschuldigten) nicht bestimmbar 14 ist. Eine Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB ist demnach nicht möglich. Der guten Ordnung halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bzw. der fragliche Absatz denn auch nicht darauf ausgelegt ist, als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Anspruch unter Umgehung des Schuldbetreibungs- und Konkursrech- tes vorwegzunehmen. Selbst wenn eine Ersatzforderung ausgesprochen und diese der Privatklägerin zur Anrechnung an die Zivilforderung zugesprochen würde, wäre ihr der beschlagnahmte Betrag nicht einfach auszuhändigen bzw. auszuzahlen, wie dies in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB bei eingezogenen Vermögens- werten/Gegenständen mit Deliktskonnex der Fall wäre. Ein Aussonderungsrecht zu Gunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr wäre die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor- derung aufrechtzuerhalten (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 440 vom 3. Juni 2022 E. 101). Unter den gegebenen Umständen kann schliesslich offenbleiben, ob mit der zusätzlichen (nicht beantragten) Festlegung einer Ersatzforderung nicht auch das Verschlechterungsverbot verletzt wäre. 13.2 Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte die hiervor genannten Vermögenswerte – wie bereits erwähnt – u.a. zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. Da eine Ver- wendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB nicht in Frage kommt (vgl. Ziff. 13.1 hiervor), sind die fraglichen Vermögenswerte von insgesamt CHF 18'463.85 zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 14. hiernach) zu verwenden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO sowie Art. 442 Abs. 4 StPO). VI. Kosten und Entschädigungen 14. Verfahrenskosten 14.1 Erste Instanz Die erstinstanzliche Kostenausscheidung und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'403.80 sind rechtskräftig (vgl. Ziff. 6. hiervor). 14.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten richten sich nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfah- renskostendekret, VKD; BSG 161.12). 15 Der Beschuldigte zog seine am 29. November 2021 angemeldete Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Schreiben vom 29. Januar 2024 zurück. Es rechtfer- tigt sich deshalb, ihm die bis zu seinem Berufungsrückzug entstandenen anteils- mässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen; sie belaufen sich auf- grund des zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Verfahrens auf CHF 1’500.00. Nach Berufungsrückzug des Beschuldigten bzw. Wegfall der staatsanwaltschaftli- chen Anschlussberufung war aufgrund der privatklägerischen Berufung einzig noch die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte strittig. Da die Privatklägerin mit ihrem diesbezüglichen Antrag im Berufungsverfahren unterliegt, sind ihr die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, aufzuerlegen. 14.3 Art. 442 Abs. 4 StPO Die vom Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt CHF 18'463.85 werden zur Deckung der ihm anteilsmässig auferlegten erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 18'903.80 (CHF 17'403.80 + CHF 1'500.00) verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 439.95. 15. Entschädigungen 15.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023). 16 15.2 Verteidigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Hono- rarnote vom 17. November 2021 (pag. 20 145 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Fürsprecher A.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 28'510.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 28'510.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'509.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 [a]StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanz- lichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Fürsprecher A.________ vom 6. Juni 2024 (pag. 20768 ff.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 3'858.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanz- liche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'858.00 im Um- fang von 50%, ausmachend CHF 1'929.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15.3 Privatklägerin Eine Entschädigung der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 433 Abs. 1 StPO e contra- rio). VII. Weitere Verfügungen 16. Der Beschuldigte wurde am 16. Januar 2018 erkennungsdienstlich erfasst (PCN .________; pag. 09 005 001 ff.). Die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 17. Für die Eröffnungsformel wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 17 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialge- richt) vom 19. November 2021 betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. C.________ schuldig erklärt wurde: 1. des gewerbsmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit I.________, D.________ und E.________, vom 19.12.2014 bis am 22.03.2017 in Köniz, Bern, Schönbühl, Interlaken und Brig zum Nachteil der G.________ ag im Gesamtdeliktsbe- trag von CHF 235'999.00 (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); 2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach ge- meinsam begangen mit I.________, D.________ und E.________, vom 19.12.2014 bis am 22.03.2017 in Köniz, Bern, Schönbühl, Interlaken und Brig zum Nachteil der G.________ ag im Deliktsbetrag von CHF 8'431.70 (davon versucht begangen CHF 3'214.20) (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach gemeinsam begangen mit I.________, D.________ und E.________, vom 19.12.2014 bis am 22.03.2017 in Köniz, Bern, Schönbühl, Interlaken, Brig und anderswo (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) und in Anwendung der aArt. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, sowie 51 StGB und Art. 139 Ziff. 1 und 2, 147 Abs. 1, 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden [erstinstanzlichen] Verfah- renskosten, ausmachend CHF 17'403.80. 18 Die auf C.________, entfallenden Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus: 1/5 der Kosten der Voruntersuchung - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 44’870.00 ) CHF 8’974.00 - Auslagen (Gesamtauslagen CHF 400.00 ) CHF 80.00 den auf ihn entfallenden Kosten - Gebühren (Haftverfahren und Beschlagnahme) CHF 1’100.00 - Auslagen (Kosten BMW) CHF 1’624.80 1/4 der Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 20’000.00 ) CHF 5’000.00 1/4 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 2’500.00 ) CHF 625.00 Total ausmachend CHF 17’403.80 B. Im Zivilpunkt erkannt wurde: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, G.________ ag, wird teilweise gutgeheissen: 1.1. C.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der G.________ ag CHF 241'216.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22.03.2017 zu bezahlen. 2. C.________ und D.________ werden zur Bezahlung einer Parteientschädigung von je CHF 10’000.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) an die Privatklägerin 1, G.________ ag, verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 1, G.________ ag, auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, J.________ AG, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b. StPO). 5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 3, K.________ GmbH, wird abgewiesen. 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 19 II. 1. Der bei C.________ beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 18'463.85 wird zur Deckung der ihm auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten einge- zogen und verwendet (Ziff. I.A.2. und Ziff. II.2. des vorliegenden Dispositivs; Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1 Bst. a i.V.m Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'000.00, werden im Umfang von CHF 1'500.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'500.00 der Straf- und Zivilklägerin, G.________ ag, zur Bezah- lung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Die von C.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 439.95. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher A.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 113.20 200.00 CHF 22’640.00 MLaw 15.35 100.00 CHF 1’535.00 Reisezuschlag 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’997.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 26’472.20 CHF 2’038.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28’510.55 volles Honorar CHF 28’300.00 MLaw CHF 1’918.75 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’997.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 32’515.95 CHF 2’503.75 Total CHF 35’019.70 nachforderbarer Betrag CHF 6’509.15 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 28'510.55. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 28'510.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'509.15, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 [a]StPO). 20 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher A.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.25 200.00 CHF 2’450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 242.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’692.90 CHF 207.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’900.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.35 200.00 CHF 870.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 886.00 CHF 71.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 957.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’858.00. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'858.00 im Umfang von 50%, ausmachend CHF 1'929.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher A.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt H.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) 21 Bern, 20. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22