4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 14'066.60. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00. 33 II. 1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.