3. A.________ wird die Weisung erteilt, die ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS fortzusetzen respektive wieder aufzunehmen inkl. regelmässiger Abstinenzkontrollen. Die Behandlung und Beratung dauern so lange, wie sie vom Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS als notwendig erachtet werden, längstens jedoch drei Jahre. Bis zur erfolgreichen Beendigung der Behandlung, längstens jedoch während drei Jahren, wird ferner Bewährungshilfe angeordnet, welche auch die Einhaltung der Weisung überprüft und dem Obergericht bei Missachtung gegebenenfalls Bericht erstattet (Art. 95 Abs. 3 StGB).