und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 10, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 47, 51, 93 Abs. 1, 94 und 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird vollumfänglich und die im Anschluss an die Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen von 91 Tagen werden im Umfang von 9 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.