Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten. Diese werden mit Blick auf die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auf CHF 3’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;