Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wie auch auf das volle Honorar besteht kein Anlass. Der Beschuldigte ist voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).