25. Erste Instanz Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vor oberer Instanz erneut schuldig gesprochen. Er hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'066.60 (Kosten des Widerrufsverfahrens separat [vgl. Ziff. 24. hiervor] inkl. Korrektur um CHF 0.50) zu tragen. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.__