46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist mit der Vorinstanz – nicht zuletzt auch wegen des Verschlechterungsverbots – auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2021 zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr.