Weiter musste sich der Beschuldigte per Haftentlassung am 3. August 2021, 09:30 Uhr (pag. 54), bis zur Hauptverhandlung am 2. November 2021, mithin 91 Tage (der 3. August 2021 wurde bereits vollumfänglich, d.h. als ganzer Tag, bei der Anrechnung der Untersuchungshaft berücksichtigt), folgenden Ersatzmassnahmen beugen: Ambulante Suchtbehandlung und Beratung, Alkohol- und Drogenverbot, wöchentliche Abstinenzkontrolle / Urintest, Bewährungshilfe und Kontaktverbot zu C.________ (pag. 64). Eine Anrechnung im Umfang von rund 10% (ausmachend 9