Das Bundesgericht hat bspw. eine Anrechnung von 1/3 der Dauer des Kontaktverbots an die auszustehende Haftstrafe geschützt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2; sechs Monate Kontaktverbot, Anrechnung von 60 Tagen). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 12. Juli 2021 um 21:30 Uhr festgenommen (pag. 12) und verblieb bis am 3. August 2021, mithin 23 Tage, in Untersuchungshaft (pag. 53). Die Dauer der Untersuchungshaft ist vollumfänglich, d.h. im Umfang von 23 Tagessätzen, an die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen. Weiter musste sich der Beschuldigte per Haftentlassung am 3. August 2021, 09:30 Uhr (pag.