Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 121 IV 303 E. 4b und BGE 122 IV 51 E. 3a). Soweit durch nichtstationäre Ersatzanordnungen nach Art. 237 StPO (z.B. Meldepflichten, Pass- und Schriftensperren, Eingrenzungen, Kontaktverbot und sonstige Weisungen) die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 22 ff. zu Art. 51 StGB). Das Bundesgericht hat bspw. eine Anrechnung von 1/3 der Dauer des Kontaktverbots an die auszustehende Haftstrafe geschützt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2;