Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 121 IV 303 E. 4b und BGE 122 IV 51 E. 3a).