Die Behandlung und Beratung dauert so lange, als sie vom Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS als notwendig erachtet wird, längstens jedoch drei Jahre. Bis zur erfolgreichen Beendigung der Behandlung, längstens jedoch während drei Jahren, wird ferner Bewährungshilfe angeordnet, welche auch die Einhaltung der Weisung überprüft und dem Obergericht des Kantons Bern gegebenenfalls Bericht erstattet (Art. 95 Abs. 3 StGB).