94 StGB). Damit der Beschuldigte nicht Gefahr läuft, aufgrund wiederkehrender Intrusionen oder sonstiger schwieriger Lebensumstände betreffend Alkoholmissbrauch einen Rückfall zu erleiden, erachtet es auch die Kammer als sinnvoll und angezeigt, die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erstmals angeordnete ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS fortzusetzen resp. wiederaufzunehmen (inkl. regelmässiger Abstinenzkontrollen). Die Behandlung und Beratung dauert so lange, als sie vom Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS als notwendig erachtet wird, längstens jedoch drei Jahre.