Ferner kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 214 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 94 StGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verur-